GVO (gentechnisch veränderter Organismus)
Der Umgang mit „gentechnisch veränderten Organismen“ ist gesetzlich eingeschränkt. Was darunter zu verstehen ist, ist in den Gentechnik-Gesetzen definiert.
„Gentechnisch verändert“ ist ein Organismus, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt - so etwa Artikel 2 der europäischen Freisetzungs- Richtlinie (2001/18/EG).
Im Einzelfall kann es allerdings strittig sein, ob ein Organismus genetisch so verändert wurde, wie es in der Natur nicht üblich ist.
Die Freisetzungs-Richtlinie zählt verschiedene Verfahren auf, die zu einem gentechnisch veränderten Organismus führen:
- Übertragung rekombinanter, außerhalb des Organismus erzeugter DNA mit Hilfe geeigneter Systeme und Techniken
- bestimmte Verfahren der Zellfusion, vor allem mit solchen Methoden, die unter natürlichen Bedingungen nicht auftreten.
Grundsätzlich ist jeder Umgang mit GVO genehmigungspflichtig. Die jeweiligen Bedingungen sind in verschiedenen Gesetzen festgelegt, die in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich gelten. Das betrifft gentechnische Arbeiten im Labor oder in geschlossenen Systemen, aber auch die absichtliche Freisetzung von GVO, eine Zulassung als Produkte oder ihre Kennzeichnung. Für den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen gelten besondere Bestimmungen.
Eine Zwitterrolle schreiben die EU-Gentechnik-Gesetze der Mutationszüchtung zu, also der Auslösung ungerichteter, zufälliger Mutationen durch Strahlung oder Chemikalien. Auch diese führt zu gentechnisch veränderten Organismen. Jedoch werden solche durch Mutagenese erzeugte Organismen von allen Bestimmungen und Auflagen befreit wie sie für die übrigen GVO gelten. (EU-Freisetzungsrichtlinie 2001/18, Anhänge I A und I B)
Diese Befreiung gilt nach dem Urteil des EuGH vom 25. Juli 2018 jedoch nicht für die neuen Genome Editing-Verfahren, bei denen einzelne Mutationen gezielt und an einer bestimmten Stelle im Genom herbeigeführt werden.