Freisetzung

Ausbringen eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) in die Umwelt

Wenn ein gentechnisch veränderter Organismus (Pflanze, Tier oder Mikroorganismus) außerhalb eines „geschlossenen Systems“ (z.B. Labor, Gewächshaus, Produktionsanlage) absichtlich in die Umwelt ausgebracht werden soll, handelt es sich um eine Freisetzung. Jede Freisetzung muss genehmigt werden. Die Genehmigung erfolgt in der EU durch die jeweils zuständige Behörde der Mitgliedsländer. Sie wird nur erteilt, wenn nach dem Stand des Wissens keine Gefährdung von Mensch und Umwelt zu erwarten ist.

  • Jeder Freisetzungsantrag wird einzeln geprüft. Eine Genehmigung gilt immer nur für einen bestimmten Organismus an einem bestimmten Standort.
  • Inzwischen ist ein „vereinfachtes Verfahren“ möglich, wenn genügend Erfahrungen mit einem gentechnisch veränderten Organismus gemacht worden sind. Dann können auch weitere Standorte für Versuche nachgemeldet werden.
  • Die Genehmigungspflicht gilt unabhängig vom Zweck der Freisetzung - sei es zur Grundlagenforschung, zur Entwicklung einer neuen Sorte, zu Anbauversuchen oder zur Sicherheitsforschung.

Für die Freisetzung, das Inverkehrbringen von GVO sowie für „gentechnische Arbeiten im geschlossenen System“ gelten in allen EU-Ländern die gleichen gesetzlichen Vorschriften. Erst wenn das Inverkehrbringen, d.h. die wirtschaftliche Nutzung des GVO, ohne Auflagen genehmigt ist, sind Freisetzungen ohne Erlaubnis möglich. Ein gentechnisch veränderter Organismus gilt dann als „dereguliert“.

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